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   BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 21.18   

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BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 21.18 (https://dejure.org/2019,21224)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2019 - 1 WB 21.18 (https://dejure.org/2019,21224)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 2019 - 1 WB 21.18 (https://dejure.org/2019,21224)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Ablehnung eines Versetzungsantrages; Auslandsverwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SG § 10 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1
    Ableiten eines Anspruchs eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten aus der Fürsorgepflicht; Zusicherung der Verwendung auf einem weiteren Auslandsdienstposten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 1 WB 28.15

    Versetzungsverfügung; persönliche und familiäre Belange

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 21.18
    Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N.).

    Zwar müssen, soweit eine Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 36 mit zahlreichen Nachweisen).

  • BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 42.16

    Zuordnung zum Zukunftspersonal; Querversetzung

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 21.18
    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32).

    Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise, wie sie sich insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32), gewahrt sind.

  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 38.17

    Truppendienstliche Personalmaßnahme; Zusage; Zusicherung; truppendienstliche

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 21.18
    Eine bindende Zusicherung liegt nur vor, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist oder wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 , vom 30. September 2008 - 1 WB 31.08 - Rn. 36 - und vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - juris Rn. 29).

    Zusicherungen, die sich auf truppendienstliche Verwendungs- und Personalmaßnahmen der Bundeswehr beziehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - juris Rn. 34 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 21.18
    Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nämlich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; der Beigeladene müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft,

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 21.18
    Einer zusätzlichen Klage oder der Durchführung eines gesonderten Vorverfahrens gegen den ergangenen Ablehnungsbescheid bedarf es nicht (OVG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 - juris Rn. 22, 25; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 ).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 21.18
    Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise, wie sie sich insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32), gewahrt sind.
  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 21.18
    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2010 - 2 A 796/09

    Vorhandensein ernstlicher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 21.18
    Einer zusätzlichen Klage oder der Durchführung eines gesonderten Vorverfahrens gegen den ergangenen Ablehnungsbescheid bedarf es nicht (OVG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 - juris Rn. 22, 25; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 ).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 40.17

    Anforderungsprofil; Begründungspflicht; Dokumentationsmängel; Ergänzung von

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 21.18
    Daher ist der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht berührt und die Vergabe des in Streit stehenden Dienstpostens musste nicht auf der Grundlage eines Eignungs- und Leistungsvergleichs erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - juris Rn. 21 f).
  • BVerwG, 22.03.1995 - 1 WB 81.94

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Umzugskostenvergütung bei einer verordneten

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 21.18
    Eine bindende Zusicherung liegt nur vor, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist oder wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 , vom 30. September 2008 - 1 WB 31.08 - Rn. 36 - und vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 02.02.2018 - 1 WB 42.17

    Antrag auf Ablehnung von Richter vor den Wehrdienstgerichten wegen Besorgnis der

  • BVerwG, 25.06.2002 - 1 WB 19.02

    Versetzung; Auslandsverwendung; Endverwendung; Zusage; Vertrauensschutz;

  • BVerwG, 30.09.2008 - 1 WB 31.08

    Verwendung; Studium; Diplomprüfung; Promotion.

  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 40.13

    Anforderungen an die Verfristung einer Wehrbeschwerde gegen einen

  • BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 37.18

    Vororientierung eines Soldaten über eine von der Personalführung beabsichtigte

    Dieser Antrag ist Gegenstand im Verfahren 1 WB 21.18 .

    Nachdem der Antragsteller durch einen Schriftsatz des Bundesministeriums der Verteidigung im Verfahren 1 WB 21.18 von der Absicht des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr erfahren hatte, einen anderen Soldaten auf den streitgegenständlichen Dienstposten zu versetzen, erhob er dagegen unter dem 6. August 2018 Beschwerde.

    Soweit mit der Beschwerde das Ziel der Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten in ... verfolgt werde, werde im Hinblick auf das Verfahren 1 WB 21.18 der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit erhoben.

    Soweit der Antrag das Ziel einer Versetzung des Antragstellers zum ... weiterverfolge, sei er wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Hinblick auf das Verfahren 1 WB 21.18 unzulässig.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Bundesministerium auf die Vororientierung im Verfahren 1 WB 21.18 hingewiesen hat.

    Der Antragsteller kann die Aufhebung der Versetzungsverfügung zugunsten des Beigeladenen nicht verlangen, weil er aus den im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 1 WB 21.18 ausgeführten Gründen keinen Anspruch auf Versetzung auf diesen Dienstposten hat.

  • BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 29.23
    Der Beschwerdebescheid vom 9. Februar 2022 ist in das anhängige Verfahren einzubeziehen und dieses ist mit dem Ziel auch seiner Aufhebung fortzusetzen, weil der Antragsteller die Rechtswidrigkeit auch des Beschwerdebescheides rügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 - 1 WB 21.18 - juris Rn. 18 f. m. w. N.).
  • BVerwG, 28.09.2018 - 1 WDS-VR 4.18

    Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Nichtbesetzung

    Der Antrag, das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Dienstposten eines Kommunikationsstabsoffizier der Streitkräfte beim A ... in ... (DP-ID: ...) bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Versetzungsantrag des Antragstellers im Hauptsacheverfahren (BVerwG 1 WB 21.18) freizuhalten, wird abgelehnt.

    Über den Antrag in der Hauptsache (Az.: BVerwG 1 WB 21.18 ) ist noch nicht entschieden.

    Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung (R II 2 DL VR ...), die Personalgrundakte des Antragstellers und die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 1 WB 21.18 ) haben dem Senat vorgelegen.

  • BVerwG, 15.06.2022 - 1 WB 48.21

    Verwendung bei ausländischen Streitkräften

    Die Zusicherung muss entweder von einer Dienststelle der Bundeswehr oder von einem bestimmten (militärischen) Vorgesetzten erklärt werden, der bzw. dem auch die Entscheidungskompetenz in der Sache zugewiesen ist (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 , vom 30. September 2008 - 1 WB 31.08 - Rn. 36 m. w. N., vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 23 Rn. 29 und vom 21. März 2019 - 1 WB 21.18 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Die Versetzungsverfügung vom 23. März 2021 und der - hier zu berücksichtigende (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - 1 WB 42.17 und 1 WB 43.17 - juris Rn. 29 und vom 21. März 2019 - 1 WB 21.18 - juris Rn. 19) - Beschwerdebescheid vom 28. September 2021 sind rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

  • BVerwG, 01.06.2021 - 1 W-VR 3.21

    Konkurrentenstreit um einen A-16-Dienstposten, Antrag auf Erlass einer

    Die Entscheidung der Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. August 2020, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist in der Gestalt des - hier zu berücksichtigenden - Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Dezember 2020 (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - 1 WB 42.17 und 43.17 - juris Rn. 29 und vom 21. März 2019 - 1 WB 21.18 - Rn. 19) nach summarischer Prüfung im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) nicht.
  • BVerwG, 21.07.2021 - 1 WB 5.21

    Konkurrentenstreit eines Berufssoldaten mit der Befähigung zum Richteramt um die

    Der Beschwerdebescheid ist aber in das anhängige Verfahren einzubeziehen und dieses ist mit dem Ziel der angestrebten Verpflichtung fortzusetzen, weil der Antragsteller die Rechtswidrigkeit auch des Beschwerdebescheides rügt und sein Begehren damit weiterverfolgt (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - 1 WB 42.17 und 43.17 - juris Rn. 29 und vom 21. März 2019 - 1 WB 21.18 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 01.06.2021 - 1 W-VR 5.21

    Vorläufiger Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines

    Die Entscheidung der Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. August 2020, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist in der Gestalt des - hier zu berücksichtigenden - Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Dezember 2020 (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - 1 WB 42.17 und 43.17 - juris Rn. 29 und vom 21. März 2019 - 1 WB 21.18 - Rn. 19) nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt daher den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG).
  • BVerwG, 26.10.2023 - 1 WB 8.23
    Der Beschwerdebescheid vom 2. Mai 2023 ist in das anhängige Verfahren einzubeziehen und dieses ist mit dem Ziel auch seiner Aufhebung fortzusetzen, weil der Antragsteller die Rechtswidrigkeit auch des Beschwerdebescheides rügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 - 1 WB 21.18 - juris Rn. 18 f. m. w. N.).
  • BVerwG, 21.07.2021 - 1 WB 4.21

    Konkurrentenstreit eines Berufssoldaten mit der Befähigung zum Richteramt um die

    Die Entscheidung der Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. August 2020, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist in der Gestalt des - hier zu berücksichtigenden - Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Dezember 2020 (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - 1 WB 42.17 und 43.17 - juris Rn. 29 und vom 21. März 2019 - 1 WB 21.18 - Rn. 19) rechtswidrig und verletzt daher den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG).
  • BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 24.18

    Rechtsstreit um die Gewährung von Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge

    Der Beschwerdebescheid vom 8. August 2018 ist in das anhängige Verfahren einzubeziehen und dieses ist mit dem Ziel der angestrebten Verpflichtung fortzusetzen, weil der Antragsteller die Rechtswidrigkeit auch des Beschwerdebescheides rügt und sein Versetzungsbegehren damit weiter verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 - 1 WB 21.18 - juris Rn. 18 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 1.20

    Zulassung zu einer Offizierlaufbahn; Hochschulstudium; Rechtswissenschaften

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